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Arbeitsbewilligung

Ausländische Arbeitskräfte

Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften ist nur mit einer Arbeitsbewilligung möglich. Das Gesuch um Arbeitsbewilligung ist, zusammen mit dem Arbeitsvertrag, durch den Arbeitgeber einzureichen.

Es ist zu unterscheiden, ob ausländische Arbeitskräfte aus dem EU/EFTA-Raum stammen oder einem nicht EU/EFTA-Staat angehören.

 


Zuständigkeit

Im Kanton Schaffhausen ist das Ausländeramt zuständig.

Antragsformular und Merkblätter können unter www.sh.ch (Virtueller Schalter; Ausländeramt) ausgedruckt werden.

 

 


Aufenthaltsbewilligungen (EG und EFTA)

Ausweis B

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten (EG-/EFTA-Angehörige) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind. Sofern die für die Übergangsfrist festgelegten Bedingungen (Höchstzahlen) eingehalten werden, besteht ein Bewilligungsanspruch. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

Weitere Informationen finden Sie unter www.auslaender.ch

 

Ausweis C

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

 

Bei EG-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EG keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Sie erhalten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen wie auch von einseitigen Erklärungen des Bundesrates die Niederlassungsbewilligung: Die Kontrollfrist ihrer Ausweise beträgt entsprechend der Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre.

Weitere Informationen finden Sie unter www.auslaender.ch

 

Ausweis G

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

 

Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Hält sich der Ausländer an die während der Übergangsfrist geltenden Bedingungen, hat er einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach derjenigen des Arbeitsvertrags.

Weitere Informationen finden Sie unter www.auslaender.ch

 

Ausweis L, Kurzaufenthaltsbewilligung

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

 

EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen eingehalten werden und - im Falle eines mindestens viermonatigen Aufenthalts - die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeitsabkommen mit der EG nicht erreicht sind. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilligung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.auslaender.ch

 

Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit

Die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller einer Aufenthaltsbewilligung muss über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren/seinen Aufenthalt in der Schweiz bestreiten zu können.

 

EU-Erweiterung

Für Bürgerinnen und Bürger Polens, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Slowakei, Estlands, Lettlands, Litauens und Sloweniens, die in der Schweiz eine Stelle antreten, gelten spezielle Übergangsfristen. Dasselbe gilt auch für Dienstleistungserbringer in bestimmten Branchen.

 

Beim Aufenthalt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Gründung eines Unternehmens in der Schweiz), dem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner, Studenten etc. ) und beim Familiennachzug gelten für Bürgerinnen und Bürger aller EU und EFTA Staaten die gleichen Bedingungen.

 

EU-Erweiterung: Rumänien und Bulgarien

Die Neumitglieder Rumänien und Bulgarien, die der EU seit Januar 2007 angehören, kommen noch nicht in den Genuss der Personenfreizügigkeit, da das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA) nicht automatisch auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt wird.

 

Die Zulassung rumänischer und bulgarischer Staatsbürger in der Schweiz richtet sich bis auf Weiteres nach dem auf Drittstaatsangehörige anwendbaren Ausländerrecht.

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.auslaender.ch

 


Aufenthaltsbewilligungen Nicht-EU/EFTA

Für diese Personen bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen grösstenteils bestehen. Sie unterstehen weiterhin strengen Zulassungsvorschriften und für sie gelten vergleichsweise geringe Höchstzahlen. Da die Schweiz sukzessive Zugang zum europäischen Binnenmarkt erhält, müssen vor der Zulassung von Drittstaatsangehörigen intensive Suchbemühungen im EU/EFTA-Raum getätigt worden sein. Schweizer und EU/EFTA-Bürger geniessen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt somit gleichermassen Vorrang gegenüber anderen Staatsangehörigen.

Ausnahmen von dieser Rekrutierungspriorität sind nur möglich, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und zusätzlich besondere Gründe vorliegen. Als qualifiziert gelten z.B. Personen mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss, mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung oder mit unerlässlichen Spezialkenntnissen in spezifischen Bereichen. Die erforderliche Qualifikation kann auch von der Funktion der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet werden. Bei Personen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsprogrammen muss die Qualifikation dem Aufenthaltszweck entsprechen. Als besondere Gründe kommen u.a. Kader- und Spezialistentransfers, internationale Projekte sowie Tätigkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsprogrammen in Frage.

 

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung C gestattet (ausgenommen EU/EFTA-Bürger). In besonderen Fällen (grosse volkswirtschaftliche Bedeutung, Ehegatten von Schweizer Bürgern) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Eine arbeitsmarktliche Bewilligung ist in jedem Fall Voraussetzung.

 


Zuständigkeit Nicht-EU/EFTA

Im Kanton Schaffhausen ist das Arbeitsamt zuständig.

Antragsformular und Merkblätter können unter www.sh.ch (Virtueller Schalter; Arbeitsamt) ausgedruckt werden.






Inhalt dieser Seite

Bewilligung für ausländische Arbeitskräfte

 

Bewilligungen für Angehörige der EU/EFTA Staaten

 

Bewilligungen für Angehörige von Nicht-EU/EFTA Staaten


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