WIRTSCHAFTSFOERDERUNG
BASISINFO
ARBEITSMARKT
UNTERNEHMEN
UNTERNEHMENSGRÜNDUNG
IMMOBILIEN
STEUERN
Steuersystem
Juristische Personen
Natürliche Personen
Verhandlungen
BEWILLIGUNGEN
DIENSTLEISTUNGSANGEBOTE
DOKUMENTATIONEN
LINKS
LOGIN

Juristische Personen

Gesellschaftsformen

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die in der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizern, EU- oder EFTA-Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen einbezahlt sein.

 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 100 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein. 

 

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)

Die SICAV ist die gesellschaftsrechtliche Form der offenen kollektiven Kapitalanlage. Da sie sowohl Bewilligungsträger als auch Fondsprodukt in Gesellschaftsform ist, untersteht sie sowohl als Institut einer Bewilligungspflicht als auch als Fondsprodukt einer Genehmigungspflicht gemäss KAG (Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen). Die SICAV darf ausschliesslich ihr eigenes Vermögen bzw. ihr Teilvermögen verwalten. Anders als eine Fondsleitung darf die SICAV keine Nebentätigkeiten wie Vermögenverwaltung oder Anlageberatung tätigen. 

Das Kapital und die Anzahl Aktien der SICAV sind nicht im Voraus bestimmt. Das variable Kapital ermöglicht die jederzeitige Rückgabe der Aktien zum Nettoinventarwert. Die Aktien der SICAV haben keinen Nennwert, sondern sie verkörpern ausschliesslich einen quotenmässigen Anteil am Vermögen der Gesellschaft.

Die Aktien einer SICAV sind unterteilt in die Anlegerkategorien Anlegeraktien und Unternehmeraktien. Der Wert der Aktie eines Anlegeraktionärs ist eine Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens jedoch keine Beteiligung am Gesamtvermögen. Demgegenüber enthält das Teilvermögen der Unternehmeraktionäre neben Anlagen auch das Betriebsvermögen. Bei selbstverwalteten SICAV beträgt die Mindesteinlage für Unternehmeraktionäre CHF 500,000 bei der fremdverwalteten SICAV CHF 250,000.

 

Kollektivgesellschaft

Eine weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.

 

Kommanditgesellschaft

Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.

 

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KgK)

Die KgK, welche von ihrem Wesen her der Kommanditgesellschaft entspricht, stellt eine Gesamthandschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie ist zwar gegen aussen wie eine juristische Person verselbständigt und kann unter ihrer Firma Rechte und Plichten begründen sowie klagen und beklagt werden, es sind aber die Gesellschafter der KgK, welche an allen Vermögenswerten derselben unmittelbar zu gesamter Hand berechtigt sind. Die KgK ist als kollektive Kapitalanlage konzipiert und es wird ihr die Möglichkeit eingeräumt Anlagen in Risikokapital zu tätigen (vergleichbar mit angelsächsischer Limited Partnership).

 

Andere Gesellschaftsformen

Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.

 

 


Allgemeines

Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

 

Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen.

 

In der Schweiz niedergelassene Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.

 

Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen. 
Bewertung Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte - Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt. 
Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für inländische Schuldner eine solche von 5%. 
Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:

Geschäftsbauten 4% 
Industriebauten 8% 
Maschinen 30-40% 
Patente und Goodwill 40% 

Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
Beteiligungsabzug: Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung  wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Mehrwertsteuer: Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwert- steuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2004), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt.

 

 


Direkte Bundessteuer

Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).

 

 


Kantonale und kommunale Steuern

Die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern werden auf der Basis einer Flat Rate berechnet. Diese beträgt 5 % und wird mit einem Multiplikator dem sogenannten Steuerfuss für die Gemeinde und den Kanton einzeln berechnet. Die Besteuerung des Eigenkapitals beträgt ca. 0.22 %.

 

Die gesamte Steuerbelastung auf Kantons und Gemeindeebene beträgt somit (unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuern als Aufwand) ca. 10 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ordentliche Betriebsgesellschaften inkl. der direkten Bundessteuer liegt damit bei ca. 16 % und somit national und international auf einem konkurrenzfähigen Niveau.

 

 


Erlass von Bundessteuern

Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis voraussichtlich 31. Oktober 2007. Örtlicher Bereich im Kanton Schaffhausen: Bezirke Schaffhausen und Reiat: Ueberblick Bundesbeschluss

Anwendungskriterien

Instrumente

 

 


Steuerprivilegien

Der Kanton Schaffhausen bietet spezielle Steuerprivilegien für einige Gesellschaftsformen an, falls die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die spezielle Steuersituation für Holdinggesellschaften, Domizil- und Gemischte Gesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) wird nachfolgend beschrieben.

 

a) Holdinggesellschaften:  

AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern

ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

 

Seit dem 1.1.2004 wird für die Erlangung des Holdingstatus keine qualifizierende Beteiligung mehr verlangt.

 

Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.

 

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.

 

Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

 

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.025 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

 

b) Beteiligungsgesellschaften:

Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend machen.

 

Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 6% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden.

 

Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.

 

c) Domizilgesellschaften:

AG, GmbH und Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie

im Kanton nur ihren Sitz haben
in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.

Als reine Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.

 

Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.

 

Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.025 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

 

d) Gemischte Gesellschaften:

AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern

deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
in der Schweiz keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.

 

Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.

 

Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.

 

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.025 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.






Inhalt dieser Seite

Gesellschaftsformen

 

Allgemeines

 

Direkte Bundessteuer

 

Kantonale und komunale Steuern

 

Erlass von Bundessteuern

 

Steuerprivilegien

 

Steuerrechner Juristische Personen


SuchenSchaffhausen Economic Promotion