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Meldeverfahren

Arbeitseinsatz in der Schweiz

EU-/EFTA-Angehörige und in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer-/innen von Unternehmen mit Sitz in den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für kurzfristige Aufenthalte keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Bedingung ist allerdings, dass sie in der Schweiz nicht länger als 90 Arbeitstage eine Dienstleistung erbringen oder nicht länger als 3 Monate bei einem Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind.

 

EU-/EFTA-Angehörige und entsandte Arbeitnehmer-/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber.

 

Weitere Informationen zum Meldeverfahren sowie Meldeformulare:

Bundesamt für Migration

 






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