
 EU-/EFTA-Angehörige und in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer-/innen von Unternehmen mit Sitz in den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für kurzfristige Aufenthalte keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Bedingung ist allerdings, dass sie in der Schweiz nicht länger als 90 Arbeitstage eine Dienstleistung erbringen oder nicht länger als 3 Monate bei einem Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind.
EU-/EFTA-Angehörige und entsandte Arbeitnehmer-/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren sowie Meldeformulare:
Bundesamt für Migration

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